Immobilie in der Scheidung: Wer bleibt, wer geht?

Eine Scheidung bedeutet nicht nur das Ende einer Beziehung, sondern bringt oft erhebliche finanzielle Fragen mit sich – besonders, wenn es um das gemeinsame Zuhause geht. Wer darf bleiben, wer muss gehen? Und welche fairen Lösungen lassen sich für die gemeinsame Immobilie finden?

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Bei einer Trennung kann die gemeinsam erworbene Immobilie oft zum Zankapfel werden, insbesondere wenn noch Schulden aus einem Immobilienkredit bestehen. Die ehemaligen Lebenspartner müssen dann entscheiden, ob sie den Kredit zusammen weiterführen, ihn auf eine Person übertragen oder ihn vorzeitig zurückzahlen, was zusätzliche Kosten nach sich ziehen kann.

Ohne eine Einigung könnte eine Teilungsversteigerung notwendig werden, die in der Regel finanzielle Verluste bedeutet. Auch der Verkauf der Immobilie sollte wohlüberlegt sein, da steuerliche Aspekte wie die Spekulationssteuer oder die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden müssen. Um finanzielle Einbußen zu minimieren, ist es ratsam, alle Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

Zugewinnausgleich verstehen

Wenn die Partner vor der Heirat keinen Ehevertrag vereinbart haben, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde, bleibt im Besitz des jeweiligen Partners, während während der Ehe erworbene Vermögenswerte beiden Partnern gehören. Bei einer Scheidung werden das Anfangs- und Endvermögen gegenübergestellt, und der Partner mit dem höheren Zugewinn muss einen finanziellen Ausgleich leisten. Immobilien, die in der Ehezeit erworben wurden, müssen geteilt werden, wohingegen Erbschaften und Schenkungen nicht berücksichtigt werden.

Mögliche Wege für die Immobilie nach der Trennung

Im Falle einer Scheidung stehen den Ex-Partnern verschiedene Optionen zur Verfügung, um das gemeinsame Immobilienvermögen aufzuteilen.

Eine Realteilung kann in Betracht gezogen werden, wenn das Haus in zwei unabhängige Wohnbereiche umgestaltet werden kann. Alternativ kann die Immobilie verkauft werden, und der Erlös nach Abzug der Schulden geteilt werden. Ein Partner kann das Haus übernehmen, indem er den anderen finanziell entschädigt.

Die Vermietung der Immobilie ist eine weitere Option, wobei die Mieteinnahmen geteilt werden, oder die Übertragung an erwachsene Kinder, möglicherweise unter Beibehaltung der Kreditverpflichtungen. Bei Meinungsverschiedenheiten bleibt die Teilungsversteigerung eine Möglichkeit. Ein Wohnrecht für einen der Partner ist ebenfalls eine Option, falls dieser mietfrei in der Immobilie verbleiben kann.

Bewertung und Umgang mit Immobilienkrediten nach der Trennung

Der Wert der Immobilie wird festgestellt, indem man vom Marktwert die vorhandenen Schulden abzieht. Der auszahlende Partner übernimmt dann die Hälfte des bereinigten Werts. „Um faire Verhandlungsbasis zu schaffen, empfiehlt es sich, den Wert der Immobilie von einem unabhängigen Fachmann schätzen zu lassen,“ erklärt Philipp Schmidt-Bovendeert.

Bei einem bestehenden gemeinsamen Immobilienkredit ist die Zustimmung der Bank erforderlich, um den Kredit auf den verbleibenden Partner zu übertragen. Ist dies nicht möglich, besteht die Option, den Kredit gemeinsam fortzusetzen oder ihn vorzeitig zu tilgen, was meist mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verbunden ist.

Bei Überlegungen zum Verkauf der Immobilie kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Makler entscheidend sein. „Ein professioneller Makler kann den Verkaufsprozess erheblich erleichtern und hilft, alle notwendigen Schritte effizient zu bewältigen,“ fügt Schmidt-Bovendeert hinzu.

Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie im Westerwald benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Immobilienmakler gerne zur Verfügung und finden gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Situation.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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